common carrier

COMMON CARRIER, Verträge. Jemand, der sich gegen Entgelt verpflichtet, die Waren derjenigen, die ihn beauftragen, von Ort zu Ort zu befördern. 1 Pick. 50, 53; 1 Salk. 249, 250; Story, Bailm. Sec. 495 1 Bouv. Inst. n. 1020.
2 Gewöhnliche Frachtführer sind im Allgemeinen von zweierlei Art, nämlich Frachtführer zu Lande und Frachtführer zu Wasser. Zu den ersteren gehören die Besitzer von Postkutschen, Postwagen oder Expressen, die zwischen verschiedenen Orten verkehren und Waren gegen Entgelt befördern; auch die Fuhrleute, Gespannführer, Fuhrmänner und Träger, die sich verpflichten, Waren gegen Entgelt von einem Teil einer Stadt in einen anderen zu befördern, werden als gemeine Frachtführer angesehen. Als Frachtführer auf dem Wasser gelten die Kapitäne und Eigentümer von Schiffen und Dampfschiffen, die sich zur Beförderung von Gütern für Personen im allgemeinen gegen Entgelt verpflichten, sowie Leichtermacher, Fuhrleute, Kahnbesitzer, Fährleute, Kanalschiffer und andere, die in gleicher Weise tätig sind, als solche.
3 Nach dem Gewohnheitsrecht haftet der Frachtführer im allgemeinen für alle Schäden, die an den ihm im Geschäftsverkehr anvertrauten Sachen entstehen, es sei denn, daß er beweisen kann, daß der Schaden durch höhere Gewalt, durch die Feinde der Vereinigten Staaten oder durch die Handlung des Eigentümers der Sachen entstanden ist. 8 S. & R. 533; 6 John. R. 160; 11 John. R. 107; 4 N. H. Rep. 304; Harp. R. 469; Peck. R. 270; 7 Yerg. R. 340; 3 Munf. R. 239; 1 Conn. R. 487; 1 Dev. & Bat. 273; 2 Bail. Rep. 157.
4. In 6 Cowen, 266, wurde versucht, die Strenge des Gewohnheitsrechts in Bezug auf Beförderer auf dem Wasser zu lockern; aber dieser Fall scheint im Widerspruch zu anderen Entscheidungen zu stehen. 2 Kent,. Com. 471, 472; 10 Johns. 1; 11 Johns. 107.
5. Was die Beförderung auf dem Landweg betrifft, so scheint die Regel des Gewohnheitsrechts in den Staaten, die der Rechtsprechung des Gewohnheitsrechts unterliegen, überall in ihrer vollen Strenge anerkannt zu sein. Louisiana folgt in seinem Gesetzbuch der Doktrin des Zivilrechts. Die Eigentümer von Postkutschen oder Wagen, deren Tätigkeit ausschließlich in der Beförderung von Fahrgästen als Droschkenkutscher besteht, gelten nicht als Common Carrier; wenn aber die Eigentümer solcher Fahrzeuge für Fahrgäste auch Waren gegen Entgelt befördern, sind sie in Bezug auf diese Waren als Common Carrier zu betrachten. Bac. Ab. Carriers, A; 2 Show. Rep. 128 1 Salk. 282 Com. Rep. 25; 1 Pick. 50 5 Rawle, 1 79. Die gleiche Argumentation gilt für Paketschiffe und Dampfschiffe, die zwischen verschiedenen Häfen verkehren und sowohl Waren als auch Passagiere befördern können. 2 Watts. R. 443; 5 Day’s Rep. 415; 1 Conn. R. 54; 4 Greenl. R. 411; 5 Yerg. R. 427; 4 Har. & J. 291; 2 Verm. R. 92; 2 Binn. Rep. 74; 1 Bay, Rep. 99; 10 John. R. 1; 11 Pick. R. 41; 8 Stew. and Port. 135; 4 Stew. & Port. 382; 3 Misso. R. 264; 2 Nott. & M. 88. Vgl. aber 6 Cowen, R. 266. Die Regel, nach der ein gewöhnlicher Frachtführer für den Verlust von Gütern haftet, erstreckt sich nicht auf die Beförderung von Personen; ein Sklaventransporteur ist daher nur für mangelnde Sorgfalt und Geschicklichkeit haftbar. 2 Pet. S. C. R. 150. 4 M’Cord, R. 223; 4 Port. R. 238.
6 Ein gewöhnlicher Frachtführer ist in allen Fällen berechtigt, den Preis für die Beförderung zu verlangen, bevor er das Gut in Empfang nimmt, und kann, wenn er nicht bezahlt wird, die Übernahme des Gutes verweigern; nimmt er es jedoch in Empfang, ohne dass die Miete bezahlt ist, so kann er sie nachträglich einfordern. Die Entschädigung, die für die Beförderung von Gütern auf dem Seeweg geschuldet wird, wird gemeinhin Fracht genannt; siehe auch Abb. on Sh. part 3, c. 7. Dem Frachtführer steht auch ein Pfandrecht an den Gütern für seine Miete zu, auf das er jedoch verzichten kann; aber wenn er einmal darauf verzichtet hat, kann das Recht nicht wieder aufgenommen werden. 2 Kent, Com. 497. Der Absender oder Verlader ist in der Regel gegenüber dem Frachtführer für die Miete oder Fracht der Güter verpflichtet. 1 T. R. 659. Aber wenn der Empfänger sich verpflichtet, die Fracht zu bezahlen, wird er auch verantwortlich. Es ist üblich, in Konnossementen zu vermerken, dass die Güter an den Empfänger oder seine Bevollmächtigten zu liefern sind, wobei er oder sie die Fracht zu zahlen haben. In diesem Fall sind der Empfänger und seine Bevollmächtigten durch die Annahme der Güter stillschweigend verpflichtet, die Fracht zu zahlen, und die Tatsache, dass der Absender ebenfalls zur Zahlung verpflichtet ist, macht in einem solchen Fall keinen Unterschied. Abbott on Sh. part 3, o. 7, Sec. 4.
7 Das oben Gesagte bezieht sich auf gewöhnliche Frachtführer von Gütern. Die Pflichten, Verbindlichkeiten und Rechte der Beförderer von Reisenden sind nun zu betrachten. Diese werden unterschieden in Beförderer von Reisenden zu Lande und Beförderer von Reisenden zu Wasser.
8 Zunächst zu den Beförderern von Reisenden zu Lande. Die Pflichten dieser Beförderer sind 1. diejenigen, die bei Antritt der Reise entstehen. 1. Die Reisenden zu befördern, wenn sie sich anbieten und bereit sind, für ihre Beförderung zu zahlen. Sie haben ebenso wenig das Recht, einen Fahrgast abzulehnen, wenn sie über genügend Platz und Unterkunft verfügen, wie ein Gastwirt einen Gast ablehnen kann. 3 Brod. & Bing. 54; 9 Price’s R. 408; 6 Moore, R. 141; 2 Chit. R. 1; 4 Esp. R. 460; 1 Bell’s Com. 462; Story, Bailm. Sec. 591.
9. – 2. ausreichend starke und für die Reise ausreichende Kutschen mit geeigneten Pferden, Fuhrwerken und Ausrüstungen zur Verfügung zu stellen.
10. 3. sorgfältige Kutscher von angemessener Geschicklichkeit und guten Gewohnheiten für die Reise zur Verfügung zu stellen; und Pferde einzusetzen, die standfest und nicht bösartig sind oder die Sicherheit der Fahrgäste gefährden können.
11. – 4. die Kutsche weder mit Fahrgästen noch mit Gepäck zu überladen.
12. – 5. Das übliche Gepäck, das jedem Fahrgast auf der Reise zugestanden wird, entgegenzunehmen und für es zu sorgen. 6 Hill, N. Y. Rep. 586.
13. – 2d. Ihre Pflichten im Verlauf der Reise. 1. An den üblichen Orten anzuhalten und die üblichen Pausen für die Erfrischung der Passagiere zu gewähren. 5 Petersd. Ab. Carriers, p. 48, note.
14. – 2. alle gewöhnlichen Vorsichtsmaßregeln für die Sicherheit der Reisenden auf der Straße zu treffen.
15. – 3d. Ihre Pflichten bei Beendigung der Reise. 1. Die Fahrgäste bis zum Ende der Fahrt zu befördern.
16. – 2. sie an der gewöhnlichen Haltestelle abzusetzen, es sei denn, dass ein besonderer Vertrag hiervon abweicht, und sie dann an der vereinbarten Stelle abzusetzen. 1 Esp. R. 27.
17. Die Haftung solcher Frachtführer. Sie sind verpflichtet, die Personen, die sie in ihren Wagen mitnehmen, mit außerordentlicher Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu befördern. 2 Esp. R. 533; 2 Camp. R. 79; Peake’s R. 80. Da sie aber keine Versicherer sind, haften sie nicht für Unfälle, wenn sie mit aller angemessenen Sachkenntnis und Sorgfalt vorgegangen sind.
18. Die Rechte solcher Frachtführer. 1. Ihr Fahrgeld zu verlangen und zu erhalten, wenn der Fahrgast seinen Platz einnimmt. 2. Sie haben ein Pfandrecht auf das Gepäck des Passagiers für seinen Fahrpreis oder sein Passagegeld, aber nicht auf die Person des Passagiers noch auf die Kleidung, die er trägt. Abb. zu Sh. Teil 3, c. 3, Sec. 11; 2 Campb. R. 631.
19. Zweitens: Beförderer von Passagieren auf dem Wasser. Durch das Gesetz des Kongresses vom 2. März 1819, 3 Story’s Laws U. S. 1722, wird verordnet, 1. dass kein Kapitän eines Schiffes, das in die oder aus den Vereinigten Staaten fährt, mehr als zwei Passagiere für je fünf Tonnen des Schiffszolls mitnehmen darf. 2. Dass die Menge an Wasser und Proviant, die von jedem Schiff, das von den Vereinigten Staaten nach irgendeinem Hafen des europäischen Kontinents fährt, an Bord genommen und unter Deck gesichert werden muss, sechzig Gallonen Wasser, hundert Pfund gesalzener Proviant, eine Gallone Essig und hundert Pfund gesundes Schiffsbrot für jeden Passagier betragen soll, zusätzlich zu den Vorräten der Mannschaft. Die Tonnage, von der hier die Rede ist, ist das Maß des Zollamtes; und bei der Schätzung der Zahl der Passagiere eines Schiffes ist kein Abzug für Kinder oder nicht zahlende Personen vorzunehmen, aber die Besatzung ist nicht mitzurechnen. Gilp. R. 334.
20. Das Gesetz des Kongresses vom 22. Februar 1847, Abschnitt 1, bestimmt: „Wenn der Kapitän eines Schiffes, das ganz oder teilweise im Besitz eines Bürgers der Vereinigten Staaten von Amerika oder eines Bürgers eines fremden Landes ist, in einem fremden Hafen oder an einem fremden Ort eine größere Anzahl von Passagieren an Bord nimmt als im folgenden Verhältnis zu dem von ihnen belegten und für ihren Gebrauch bestimmten Raum, und der nicht durch Vorräte oder andere Waren, ausgenommen das persönliche Gepäck dieser Fahrgäste, belegt ist, d. h. auf dem Unterdeck oder der Plattform einen Fahrgast für je vierzehn lichte oberirdische Fuß des Decks, wenn das Schiff während der Reise nicht in den Tropen fahren soll; wenn das Schiff jedoch während dieser Reise in den Tropen verkehren soll, dann ein Fahrgast je zwanzig lichte oberflächliche Fuß des Decks und auf dem Oberdeck (falls vorhanden) ein Fahrgast je dreißig oberflächliche Fuß in allen Fällen, mit der Absicht, diese Fahrgäste in die Vereinigten Staaten von Amerika zu bringen, und einen solchen Hafen oder Ort mit ihnen verlässt und sie oder eine beliebige Anzahl von ihnen in den Zuständigkeitsbereich der Vereinigten Staaten bringt, oder wenn ein solcher Schiffskapitän in einem Hafen oder Ort im Zuständigkeitsbereich der Vereinigten Staaten eine größere Anzahl von Fahrgästen an Bord seines Schiffes nimmt, eine größere Anzahl von Fahrgästen an Bord nimmt, als es die vorgenannten Proportionen zulassen, und zwar in der Absicht, diese in einen ausländischen Hafen oder an einen anderen Ort zu befördern, so wird jeder dieser Kapitäne eines Vergehens für schuldig befunden und bei einer Verurteilung vor einem Bezirks- oder Kreisgericht der Vereinigten Staaten für jeden über die vorgenannten Proportionen hinaus an Bord genommenen Fahrgast mit einer Geldstrafe in Höhe von fünfzig Dollar belegt und kann außerdem zu einer Freiheitsstrafe von höchstens einem Jahr verurteilt werden: Unter der Voraussetzung, daß dieses Gesetz nicht so ausgelegt werden soll, daß es einem Schiff oder Schiff erlaubt, mehr als zwei Passagiere pro fünf Tonnen des Schiffes oder Schiffes zu befördern.“
21. Kinder unter einem Jahr sind bei der Zählung der Passagiere nicht mitzurechnen, und solche über einem Jahr und unter acht Jahren sind als zwei Kinder für einen Passagier zu zählen, Sect. 4. Dieser Abschnitt wird jedoch durch das Gesetz vom 2. März 1847, S. 2, insoweit aufgehoben, als er die Verfrachter ermächtigt, zwei Kinder von acht Jahren und darunter als einen Passagier zu schätzen.
22. In New York sind für die Kanalschifffahrt gesetzliche Regelungen getroffen worden. Vide 6 Cowen’s R. 698. Was das Verhalten von Frachtschiffen auf dem Meer betrifft, Vide Story, Bailm. Sec. 607 et seq; Marsh. Ins. B. 1, c. 12, s. 2. Und siehe, allgemein, 1 Vin. Ab. 219; Bac. Ab. h.t.; 1 Com. Dig. 423; Petersd. Ab. h.t.; Dane’s Ab. Index, h.t.; 2 Kent, Com. 464; 16 East, 247, Anmerkung; Bouv. Inst. Index, h.t.
23. In Louisiana unterliegen Fuhrleute und Wassermänner in Bezug auf die sichere Aufbewahrung und Erhaltung der ihnen anvertrauten Sachen den gleichen Pflichten und Abgaben, wie sie Gastwirten auferlegt sind; Civ. Code, art. 2722; d.h. sie sind für die mitgebrachten Sachen verantwortlich, auch wenn sie nicht in ihre persönliche Obhut gegeben wurden, vorausgesetzt, dass sie einem Bediensteten oder einer Person in ihrem Dienst übergeben wurden; art. 2937. Sie sind verantwortlich, wenn eine der Sachen gestohlen oder beschädigt wird, entweder durch ihre Bediensteten oder Beauftragten oder sogar durch Fremde; art. 2938; aber sie sind nicht verantwortlich für das, was mit Waffengewalt oder durch äußeres Aufbrechen von Türen oder durch irgendeine andere außerordentliche Gewalt gestohlen wird; Art. 2939. Für die Autoritäten zum Thema der gemeinsamen Träger im Zivilrecht, wird der Leser auf Dig. 4, 9, 1 bis 7; Poth. Pand. lib. 4, t. 9; Domat liv. 1, t. 16, S. 1 und 2; Pard. art. 537 bis 555; Code Civil, art. 1782, 1786, 1952; Moreau & Carlton, Partidas 5, t. 8, 1. 26; Ersk. Inst. B. 2, t. 1, Sec. 28; 1 Bell’s Com. 465; Abb. on Sh. part 3, c. 3, Sec. 3, note (1); 1 Voet, ad Pand. lib. 4, t. 9; Merl. Rep. mots Voiture, Voiturier; Dict. de Police, Voiture.

A Law Dictionary, Adapted to the Constitution and Laws of the United States. By John Bouvier. Veröffentlicht 1856.

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