In den Vereinigten Staaten schaffen Brokerage-Account-Vereinbarungen gemäß Artikel 8 des Uniform Commercial Code ein Rechtsverhältnis, das als „custodianship“ bezeichnet wird und sich vom traditionellen Konzept eines Trusts unterscheidet.
Im Zusammenhang mit dem Individual Retirement Account (IRA) beispielsweise unterscheidet eine Brokerfirma ihre IRAs mit Depotkonto von den IRAs mit Trust, wenn sie die steuerliche Genehmigung des IRS für einen IRA-Plan beantragt, der Teil einer Brokerage-Account-Vereinbarung ist. Die Behandlung einer auf einem Maklerkonto basierenden IRA als Treuhandgesellschaft für Steuerzwecke ist weitgehend eine juristische Fiktion.
Wird Artikel 8 beiseite gelassen und das Maklerkonto rein nach den Grundsätzen des Gewohnheitsrechts betrachtet, besteht die Möglichkeit, die Sammlung von Maklerkonten in der zwischengeschalteten Verwahrkette als eine Sammlung von Treuhandgesellschaften (directed agency nominee trusts) auszulegen. Nach dieser Rechtstheorie ist jede Wertpapierposition in Bezug auf eine bestimmte Wertpapiergattung, die im Sammeldepot des Maklerunternehmens erscheint, ein Treuhandfonds zugunsten der Kunden, die an dieser Position beteiligt sind. Inwieweit die Funktionsweise einer solchen Theorie durch Artikel 8 und das Wertpapieranlegerschutzgesetz in künftigen Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt würde, ist nicht offensichtlich und aufgrund der Ausführlichkeit der genannten Rechtsvorschriften in der Praxis vielleicht irrelevant.
Der Treuhänder eines Nominee-Trusts kann als Bevollmächtigter der Begünstigten das Treuhandvermögen nicht einmal in einer Eigenschaft verpflichten, die von der Fähigkeit der Begünstigten, dieselbe Schuld selbst einzugehen, hinreichend getrennt ist. Aus diesem Grund ist der Nominee Trust keine Schuldnerperson im Sinne des Konkursrechts und kann daher keinen Konkursschutz wie eine Kapitalgesellschaft erhalten. Dies ist ein Grund, warum Nominee-Trusts von einigen Juristen nicht als echte Trusts angesehen werden.
Im Vereinigten Königreich gelten die Grundsätze des Common Law für die Wertpapierverwahrung mit größerer Freiheit. Ein Wertpapiervermittler wird naturgemäß als Treuhänder zugunsten von Kunden, die Anteile an diesen Wertpapieren halten, charakterisiert.