Filing Taxes as Qualifying Widow or Widower With a Dependent Child

Taxable income over But not over The tax is…
$0 $19,400 10% of the amount over $0
$19,400 $78,950 plus 2% of the amount over $19,400
$78,950 $168,400 plus 22% of the amount over $78,950
$168,400 $321,450 plus 24% of the amount over $168,400
$321,450 $408,200 plus 32% of the amount over $321,450
$408,200 $612,350 plus 35% of the amount over $408,200
$612,350 plus 37% of the amount over $612,350

Dieser besondere Steuerstatus bietet Witwen und Witwern, die die Voraussetzungen erfüllen, ein zweijähriges Zeitfenster für den Übergang von gemeinsamen Steuerpflichtigen zu ihrem neuen Status als alleinstehende, unverheiratete Steuerzahler.

Qualifizierungsregeln

Fünf Kriterien müssen erfüllt sein, um diesen Status in Anspruch nehmen zu können:

  1. Der Steuerpflichtige muss berechtigt gewesen sein, für das Jahr, in dem der Ehepartner verstorben ist, eine gemeinsame Steuererklärung mit seinem Ehepartner einzureichen, wobei eine gemeinsame Steuererklärung nicht tatsächlich eingereicht werden muss. Wichtig ist nur, dass der Steuerpflichtige dies hätte tun können.
  2. Der Ehegatte des Steuerpflichtigen muss in einem der beiden unmittelbar vorangegangenen Steuerjahre verstorben sein.
  3. Der Steuerpflichtige darf nicht wieder geheiratet haben.
  4. Der Steuerpflichtige muss für mindestens ein unterhaltsberechtigtes Kind eine Wohnung unterhalten. Bei dem Kind muss es sich um einen Sohn, eine Tochter, einen Stiefsohn oder eine Stieftochter blutsverwandt oder durch Adoption entstanden sein. Das Kind muss während des gesamten Steuerjahres beim Steuerpflichtigen wohnen, mit Ausnahme von vorübergehender Abwesenheit, z. B. wenn es für eine gewisse Zeit nicht in der Schule ist.
  5. Der Steuerpflichtige muss mehr als die Hälfte der Kosten für den Unterhalt der Wohnung für das Jahr getragen haben.

Ein Beispiel für die Zwei-Jahres-Regel

Der überlebende Ehegatte kann eine gemeinsame Steuererklärung mit seinem verstorbenen Ehepartner für das Steuerjahr 2019 einreichen, wenn der Tod im Jahr 2019 eingetreten ist, vorausgesetzt, der überlebende Ehegatte heiratet nicht erneut. Der überlebende Ehegatte kann dann für die Steuerjahre 2020 und 2021 den Status „Witwe(r)“ beantragen.

Für das Steuerjahr 2022 und die Folgejahre müsste der Steuerzahler einen anderen Status wählen, z. B. „ledig“, „verheiratet“ oder „Haushaltsvorstand“, je nach seinen Lebensumständen.

Regeln für Angehörige

Der überlebende Ehegatte muss in jedem dieser Jahre Anspruch auf seinen Sohn, seine Tochter, seinen Stiefsohn oder seine Stieftochter als Angehörige haben. Kinder, die während des Steuerjahres geboren werden oder sterben, berechtigen ihren Elternteil.

Der Steuerzahler muss das Kind nicht tatsächlich als unterhaltsberechtigt beanspruchen, sondern lediglich die Regeln erfüllen, um dies tun zu können.

Pflegekinder sind nicht eingeschlossen, ebenso wenig wie andere Arten von Unterhaltsberechtigten, aber das bedeutet nicht, dass ein überlebender Ehepartner sie nicht als Unterhaltsberechtigte für andere Steuerzwecke beanspruchen kann. Ein oder mehrere Pflegekinder zu haben, kann die Witwe/den Witwer später für den Status des Haushaltsvorstands qualifizieren, was ebenfalls von Vorteil ist.

Unterhalt eines Heims für Ihr abhängiges Kind

Der Steuerzahler muss auch ein Heim für seinen Sohn, seine Tochter, seinen Stiefsohn oder seine Stieftochter unterhalten. Ein Haus zu unterhalten bedeutet, dass der Steuerzahler mehr als die Hälfte der Kosten für den Unterhalt des Hauses während des Steuerjahres aufgebracht hat. Zu den Kosten für den Unterhalt einer Wohnung gehören Miete oder Hypothek, Grundsteuern, Versorgungsleistungen und Lebensmittel.

Das Kind muss während des gesamten Jahres im selben Haushalt mit dem Steuerzahler leben, außer bei „vorübergehender“ Abwesenheit. Dazu gehören Abwesenheit wegen Krankenhausaufenthalt, Ausbildung, Geschäft, Urlaub oder Militärdienst. Diese Ereignisse disqualifizieren den Steuerzahler nicht, solange das Kind nach der vorübergehenden Abwesenheit nach Hause zurückkehrt und der Steuerzahler während der Abwesenheit den Haushalt weiterführt.

Bei Kindern, die während des Steuerjahres geboren werden oder sterben, muss der Elternteil die Wohnung während des gesamten Jahres, in dem sie lebten, für sie unterhalten haben.

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