§ 14-72. Diebstahl von Eigentum; Empfang gestohlener Güter oder Besitz gestohlener Güter.
(a) Diebstahl von Gütern im Wert von mehr als eintausend Dollar ($1.000) ist ein Verbrechen der Klasse H. Die Entgegennahme oder der Besitz von gestohlenen Waren im Wert von mehr als eintausend Dollar ($1.000), während man weiß oder Grund zu der Annahme hat, dass die Waren gestohlen sind, ist ein Verbrechen der Klasse H. Diebstahl im Sinne von Unterabschnitt (b) dieses Abschnitts ist eine Straftat der Klasse H. Die Entgegennahme oder der Besitz von gestohlenen Waren gemäß Unterabschnitt (c) dieses Abschnitts ist ein Verbrechen der Klasse H. Mit Ausnahme der Bestimmungen in den Unterabschnitten (b) und (c) dieses Abschnitts ist Diebstahl von Eigentum oder die Entgegennahme oder der Besitz von gestohlenen Gütern in dem Wissen oder mit der begründeten Annahme, dass sie gestohlen sind, wenn der Wert des Eigentums oder der Güter nicht mehr als eintausend Dollar ($1.000) beträgt, ein Vergehen der Klasse 1. In allen Zweifelsfällen legen die Geschworenen im Urteil den Wert des gestohlenen Eigentums fest.
(b) Das Verbrechen des Diebstahls ist ein Verbrechen, ohne Rücksicht auf den Wert des fraglichen Eigentums, wenn der Diebstahl eines der folgenden ist:
(1) Von der Person.
(2) Begangen aufgrund eines Verstoßes gegen G.S. 14-51, 14-53, 14-54, 14-54.1 oder 14-57.
(3) Von einem Spreng- oder Brandsatz oder einer Substanz.Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Begriff „Spreng- oder Brandsatz“ jede Spreng- oder Brandgranate oder -bombe, jedes Dynamit, Sprengpulver, Nitroglyzerin, TNT oder jeden anderen Sprengstoff oder jedes Gerät, jede Zutat für ein solches Gerät oder jede Art oder Menge von Stoffen, die in erster Linie zur groß angelegten Zerstörung von Eigentum durch Spreng- oder Brandwirkung oder zur tödlichen Verletzung von Personen durch Spreng- oder Brandwirkung geeignet sind. Diese Definition umfasst keine Feuerwerkskörper und keine Form, Art oder Menge von Benzin, Butangas, Erdgas oder anderen Stoffen, die explosive oder brandfördernde Eigenschaften haben, aber in der gestohlenen Form, Art oder Menge einem rechtmäßigen nichtzerstörerischen oder nichttödlichen Zweck dienen.
(4) Von Feuerwaffen. Im Sinne dieses Abschnitts umfasst der Begriff „Feuerwaffe“ jedes Instrument, das zum Antrieb eines Schusses, einer Granate oder eines Geschosses durch die Wirkung von Schießpulver oder eines anderen explosiven Stoffes in ihm verwendet wird. Eine „Feuerwaffe“, die zum Zeitpunkt des Diebstahls nicht abgefeuert werden kann, fällt unter diese Definition, wenn sie funktionsfähig gemacht werden kann. Diese Definition schließt keine Luftgewehre oder Luftpistolen ein.
(5) Von Aufzeichnungen oder Papieren, die sich im Gewahrsam des Staatsarchivs von North Carolina befinden, wie in G.S. 121-2(7) und G.S. 121-2(8) definiert.
(6) Begangen, nachdem der Angeklagte in diesem Bundesstaat oder in einer anderen Gerichtsbarkeit wegen eines Diebstahls nach diesem Abschnitt oder einer Straftat, die nach diesem Abschnitt als Diebstahl gilt oder geahndet wird, oder wegen einer im Wesentlichen ähnlichen Straftat in einer anderen Gerichtsbarkeit mindestens viermal verurteilt worden ist, unabhängig davon, ob es sich bei den früheren Verurteilungen um Vergehen, Verbrechen oder eine Kombination davon handelte. Eine Verurteilung wird nicht in die nach diesem Unterabschnitt geforderten vier Vorstrafen einbezogen, es sei denn, der Angeklagte war bei seinem ersten Erscheinen oder anderweitig vor der Verhandlung oder dem Schuldbekenntnis durch einen Rechtsbeistand vertreten oder hat auf einen Rechtsbeistand verzichtet. Wird eine Person in einer einzigen Sitzung des Bezirksgerichts oder in einer einzigen Woche des Obersten Gerichts oder eines Gerichts in einer anderen Gerichtsbarkeit wegen mehr als einer Straftat des einfachen Diebstahls verurteilt, so kann nur eine der Verurteilungen als Vorstrafe im Sinne dieses Unterabschnitts herangezogen werden; es sei denn, dass Verurteilungen, die auf Straftaten beruhen, die in verschiedenen Bezirken begangen wurden, jeweils als eine gesonderte Vorstrafe im Sinne dieses Unterabschnitts gelten.
(c) Das Verbrechen des Besitzes gestohlener Güter in dem Wissen oder mit der begründeten Annahme, dass sie unter den in Unterabschnitt (b) beschriebenen Umständen gestohlen sind, ist ein Verbrechen, oder das Verbrechen der Entgegennahme gestohlener Güter in dem Wissen oder mit der begründeten Annahme, dass sie unter den in Unterabschnitt (b) beschriebenen Umständen gestohlen sind, ist ein Verbrechen, ohne Rücksicht auf den Wert der betreffenden Güter.
(d) Betrifft der Diebstahl oder die Hehlerei oder der Besitz gestohlener Waren, wie in Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts beschrieben, die Waren eines Geschäfts, so kann ein Händler, ein Handelsvertreter, ein Angestellter des Händlers oder ein Polizeibeamter, der eine Person festhält oder ihre Verhaftung veranlasst, zivilrechtlich nicht für die Festnahme, die böswillige Verfolgung, die falsche Inhaftierung oder die falsche Verhaftung der festgenommenen oder verhafteten Person haftbar gemacht werden, wenn sich die Festnahme auf dem Gelände des Geschäfts oder in angemessener Nähe dazu befindet, in angemessener Weise und für eine angemessene Dauer erfolgt und der Händler, der Vertreter des Händlers, der Angestellte des Händlers oder der Polizeibeamte zum Zeitpunkt der Festnahme oder Verhaftung hinreichenden Grund zu der Annahme hatte, dass die Person eine Straftat im Sinne von Unterabschnitt (a) dieses Abschnitts begangen hat, wenn er die Person festhält oder ihre Verhaftung veranlasst. Handelt es sich bei der vom Händler, dem Handelsvertreter oder dem Angestellten des Händlers festgehaltenen Person um einen Minderjährigen unter 18 Jahren, so hat der Händler, der Handelsvertreter oder der Angestellte des Händlers die Eltern oder den Vormund des Minderjährigen anzurufen oder zu benachrichtigen oder sich in angemessener Weise darum zu bemühen, diese anzurufen oder zu benachrichtigen, solange die Person festgehalten wird.Ein Händler, ein Handelsvertreter oder ein Angestellter des Händlers, der sich in angemessener Weise bemüht, die Eltern oder den Vormund des Minderjährigen anzurufen oder zu benachrichtigen, kann nicht zivilrechtlich haftbar gemacht werden, wenn er die Eltern oder den Vormund des Minderjährigen nicht benachrichtigt hat. (1895, c. 285; Rev., s. 3506; 1913, c. 118, s.1; C.S., s. 4251; 1941, c. 178, s. 1; 1949, c. 145, s. 2; 1959, c. 1285; 1961,c. 39, s. 1; 1965, c. 621, s. 5; 1969, c. 522, s. 2; 1973, c. 238, ss. 1, 2;1975, c. 163, s. 2; c. 696, s. 4; 1977, c. 978, ss. 2, 3; 1979, c. 408, s. 1;c. 760, s. 5; 1979, 2nd Sess., c. 1316, ss. 11, 47; 1981, c. 63, s. 1; c. 179,s. 14; 1991, c. 523, s. 2; 1993, c. 539, s. 34; 1994, Ex. Sess., c. 24, s.14(c); 1995, c. 185, s. 2; 2006-259, s. 4(a); 2012-154, s. 1.)
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