Section 2511 – Title 23 – DOMESTIC RELATIONS

23c2511h

SUBCHAPTER B

INVOLUNTARY TERMINATION

Sec.

2511. Grounds for involuntary termination.

2512. Petition for involuntary termination.

2513. Hearing.

2514. Special provisions when child conceived as a result of rape or incest.

Cross References. Subchapter B is referred to in section 2504.1 of this title; section 6351 of Title 42 (Judiciary and Judicial Procedure).

23c2511s

§ 2511. Gründe für eine unfreiwillige Beendigung.

(a) Allgemeine Vorschrift:

Die Rechte eines Elternteils in Bezug auf ein Kind können auf Antrag aus einem der folgenden Gründe beendet werden:

(1) Der Elternteil hat durch ein Verhalten, das während eines Zeitraums von mindestens sechs Monaten unmittelbar vor der Antragstellung angedauert hat, entweder die feste Absicht bekundet, auf den elterlichen Anspruch auf ein Kind zu verzichten, oder er hat sich geweigert oder versäumt, die elterlichen Pflichten zu erfüllen.

(2) Die wiederholte und fortdauernde Unfähigkeit, der Missbrauch, die Vernachlässigung oder die Weigerung des Elternteils hat dazu geführt, dass das Kind ohne die für sein körperliches oder geistiges Wohl erforderliche elterliche Sorge, Aufsicht oder Versorgung ist, und die Bedingungen und Ursachen der Unfähigkeit, des Missbrauchs, der Vernachlässigung oder der Weigerung können oder werden von dem Elternteil nicht beseitigt werden.

(3) Der Elternteil ist der mutmaßliche, aber nicht der leibliche Vater des Kindes.

(4) Das Kind befindet sich in der Obhut einer Behörde, nachdem es unter solchen Umständen aufgefunden worden ist, dass die Identität oder der Aufenthaltsort des Elternteils unbekannt ist und durch sorgfältige Suche nicht ermittelt werden kann, und der Elternteil das Kind nicht innerhalb von drei Monaten nach dem Auffinden beansprucht.

(5) Das Kind wurde dem Elternteil durch das Gericht oder im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit einer Behörde für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten entzogen, die Umstände, die zum Verbringen oder zur Unterbringung des Kindes geführt haben, bestehen weiterhin, und der Elternteil kann oder will diese Umstände nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums beheben, die dem Elternteil vernünftigerweise zur Verfügung stehenden Dienste oder Hilfen nicht geeignet sind, die Umstände, die zum Verbringen oder zur Unterbringung des Kindes geführt haben, innerhalb eines angemessenen Zeitraums zu beheben, und die Beendigung der elterlichen Rechte den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes am besten dienen würde.

(6) Bei einem neugeborenen Kind weiß der Elternteil von der Geburt des Kindes oder hat Grund dazu, davon Kenntnis zu haben, wohnt nicht bei dem Kind, hat den anderen Elternteil des Kindes nicht geheiratet, hat sich während eines Zeitraums von vier Monaten unmittelbar vor der Antragstellung nicht in angemessener Weise bemüht, einen wesentlichen und ständigen Umgang mit dem Kind aufrechtzuerhalten, und hat während desselben Viermonatszeitraums keinen wesentlichen finanziellen Unterhalt für das Kind geleistet.

(7) Der Elternteil ist der Vater eines Kindes, das infolge einer Vergewaltigung oder eines Inzests gezeugt wurde.

(8) Das Kind wurde dem Elternteil vom Gericht oder im Rahmen einer freiwilligen Vereinbarung mit einer Behörde entzogen, 12 Monate oder mehr sind seit dem Zeitpunkt des Entzugs oder der Unterbringung verstrichen, die Bedingungen, die zum Entzug oder zur Unterbringung des Kindes geführt haben, bestehen weiterhin und die Beendigung der elterlichen Rechte würde den Bedürfnissen und dem Wohl des Kindes am besten dienen.

(9) Der Elternteil wurde in einem der folgenden Fälle, in denen das Opfer ein Kind des Elternteils war, verurteilt:

(i) einer Straftat nach 18 Pa.C.S. Ch. 25 (in Bezug auf kriminelle Tötung);

(ii) eines Verbrechens nach 18 Pa.C.S. § 2702 (in Bezug auf schwere Körperverletzung);

(iii) eine Straftat in einer anderen Gerichtsbarkeit, die einer Straftat nach Unterabsatz (i) oder (ii) entspricht; oder

(iv) ein Versuch, eine Aufforderung oder eine Verschwörung zur Begehung einer Straftat nach Unterabsatz (i), (ii) oder (iii).

(10) Der Elternteil wurde von einem zuständigen Gericht des sexuellen Missbrauchs des Kindes oder eines anderen Kindes des Elternteils auf der Grundlage eines gerichtlichen Urteils gemäß Absatz (1)(i) verurteilt, (ii), (iii) oder (iv) oder (4) der Definition von „fundierter Bericht“ in Abschnitt 6303(a) (bezüglich der Definitionen), wenn die gerichtliche Entscheidung auf der Feststellung von „sexuellem Missbrauch oder sexueller Ausbeutung“ gemäß der Definition in Abschnitt 6303(a) beruht.

(11) Der Elternteil ist verpflichtet, sich als Sexualstraftäter gemäß 42 Pa.C.S. Ch. 97 Subch. H (in Bezug auf die Registrierung von Sexualstraftätern) oder I (in Bezug auf die fortgesetzte Registrierung von Sexualstraftätern) zu registrieren oder sich bei einem Sexualstraftäterregister in einer anderen Gerichtsbarkeit oder im Ausland zu melden.

(b) Sonstige Erwägungen: Das Gericht berücksichtigt bei der Beendigung der Rechte eines Elternteils in erster Linie die entwicklungsbedingten, körperlichen und emotionalen Bedürfnisse und das Wohl des Kindes. Die Rechte eines Elternteils werden nicht allein auf der Grundlage von Umweltfaktoren wie unzureichende Wohnung, Ausstattung, Einkommen, Kleidung und medizinische Versorgung beendet, wenn festgestellt wird, dass der Elternteil darauf keinen Einfluss hat. In Bezug auf einen gemäß Unterabschnitt (a)(1), (6) oder (8) eingereichten Antrag berücksichtigt das Gericht keine Bemühungen des Elternteils zur Behebung der darin beschriebenen Bedingungen, die erst nach der Bekanntgabe der Einreichung des Antrags eingeleitet wurden.

(c) Recht auf Einreichung von Informationen zur persönlichen und medizinischen Vorgeschichte.–Zum Zeitpunkt der Übermittlung des Aufhebungsbeschlusses an den Elternteil, dessen Rechte aufgehoben wurden, weist das Gericht den Elternteil schriftlich auf sein fortbestehendes Recht hin, persönliche und medizinische Informationen zur Vorgeschichte zu hinterlegen und zu aktualisieren, unabhängig davon, ob der medizinische Zustand zum Zeitpunkt der Adoption vorhanden oder auffindbar ist, und diese beim Gericht und beim Ministerium für öffentliche Wohlfahrt gemäß Kapitel 29 Unterkapitel B (über Aufzeichnungen und Zugang zu Informationen) zu hinterlegen.

23c2511v

(May 21, 1992, P.L.228, No.34, eff. 60 days; Dec. 20, 1995, P.L.685, No.76; Apr. 4, 1996, P.L.58, No.20, eff. 60 days; Nov. 9, 2006, P.L.1358, No.146, eff. 180 days; Oct. 27, 2010, P.L.961, No.101, eff. 180 days; Oct. 28, 2016, P.L.966, No.115, eff. imd.; Feb. 21, 2018, P.L.27, No.10, eff. imd.; June 12, 2018, P.L.140, No.29, eff. imd.)

2018 Amendments. Act 10 amended subsec. (a)(11) and Act 29 reenacted subsec. (a)(11).

2016 Amendment. Gesetz 115 fügte Unterabschnitt (a)(10) und (11) hinzu.

2010 Änderung. Act 101 amended subsec. (c).

2006 Amendment. Act 146 added subsec. (a)(9).

Änderung von 1996. Act 20 amended subsec. (a)(7).

Änderung von 1995. Act 76 amended subsecs. (b) und (c) und fügte Unterabschnitt (a)(8) ein. Abschnitt 7 des Gesetzes 76 sah vor, dass die Unterabschnitte. (b) und (c) innerhalb von 60 Tagen in Kraft treten und Unterabschnitt (a)(8) in bezug auf ein Kind, das vom Gericht oder aufgrund einer freiwilligen Vereinbarung mit einer Behörde vor dem Inkrafttreten von Gesetz 76 aus der Obhut der Eltern entfernt wurde, 12 Monate nach dem Inkrafttreten von Gesetz 76 in Kraft treten soll.

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