Time, Place, and Manner Restrictions

Time, Place, and Manner Restrictions

Beschränkungen, die die Regierung unter bestimmten Umständen für den Anlass, den Ort und die Art der individuellen Meinungsäußerung auferlegen kann.

Der erste Zusatzartikel der US-Verfassung garantiert die Redefreiheit. Diese Garantie sichert im Allgemeinen das Recht des Einzelnen, sich ohne staatliche Einschränkung zu äußern. Dennoch ist die Redefreiheitsklausel des ersten Verfassungszusatzes nicht absolut. Sie ist nie so ausgelegt worden, dass sie alle Formen der Meinungsäußerung ohne jegliche Einschränkung garantiert. Stattdessen hat der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten wiederholt entschieden, dass die Regierungen der Bundesstaaten und des Bundes angemessene Beschränkungen in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise der individuellen Meinungsäußerung vornehmen können. Beschränkungen in Bezug auf Zeit, Ort und Art und Weise dienen der öffentlichen Bequemlichkeit und fördern die öffentliche Ordnung, indem sie den Verkehrsfluss regeln, Eigentumsinteressen wahren, die Umwelt schützen und die Rechtspflege gewährleisten.

Der Oberste Gerichtshof hat eine vierteilige Analyse entwickelt, um die Verfassungsmäßigkeit von Beschränkungen in Bezug auf Zeit und Ort zu bewerten. Um dem Ersten Verfassungszusatz zu genügen, müssen TPM-Beschränkungen inhaltsneutral sein, eng gefasst sein, einem wichtigen staatlichen Interesse dienen und alternative Kommunikationskanäle offen lassen. Die Begründung für eine bestimmte TPM-Beschränkung kann weniger streng geprüft werden, wenn die Regierung versucht, Rede von geringerem Wert wie Obszönität und Kampfbegriffe zu regulieren. Zu den obszönen Äußerungen gehören die meisten Hardcore-Pornos, während Kampfbegriffe beleidigende Äußerungen umfassen, die eine vernünftige Person zu Gewalt anstiften würden. Umgekehrt muss die Regierung „zwingende“ Gründe für die Regulierung hoch geschätzter Formen der Meinungsäußerung, wie z. B. politische Äußerungen, vorbringen. Manche Äußerungen, wie z. B. kommerzielle Werbung, sind weniger wertvoll als politische Äußerungen, aber wertvoller als Obszönitäten oder Kampfbegriffe. Die Regierung darf diese Zwischenkategorie der Meinungsäußerung nur dann angemessen einschränken, wenn sie dafür einen „bedeutenden“ oder „wichtigen“ Grund vorbringen kann.

Zeitliche Beschränkungen regeln, wann sich Einzelpersonen äußern dürfen. Zu bestimmten Tageszeiten kann die Regierung die Meinungsäußerung einschränken oder verbieten, um legitimen gesellschaftlichen Anliegen wie Verkehrsstaus und der Kontrolle von Menschenmengen Rechnung zu tragen. Politische Demonstranten können zum Beispiel versuchen, in dicht bevölkerten Städten zu demonstrieren, um möglichst viel Aufmerksamkeit auf ihre Sache zu lenken. Der Erste Verfassungszusatz erlaubt den Demonstranten solche Aktionen, aber nicht, wann sie wollen. Der Oberste Gerichtshof hat mehr als einmal entschieden, dass niemand „auf einer Straßenversammlung mitten auf dem Times Square zur Hauptverkehrszeit als eine Form der Redefreiheit bestehen kann“ (Cox v. Louisiana, 379 U.S. 536, 85 S. Ct. 453, 13 L. Ed. 2d 471 ). In den meisten Fällen überwiegt das Interesse eines Pendlers, zur Arbeit zu kommen, das Recht eines Einzelnen, den Verkehr durch politische Äußerungen zu behindern.

Ortliche Beschränkungen regeln, wo Einzelpersonen sich äußern dürfen. Der Oberste Gerichtshof hat drei Foren der öffentlichen Meinungsäußerung anerkannt: traditionelle öffentliche Foren, begrenzte öffentliche Foren und nicht-öffentliche Foren. Traditionelle öffentliche Foren sind die Orte, die traditionell für die Verbreitung von Informationen und die Kommunikation von Ideen reserviert sind. Traditionelle öffentliche Foren, wie Parks, Gehwege und Straßen, sind ein besonders wichtiges Medium für die weniger mächtigen Mitglieder der Gesellschaft, die keinen Zugang zu anderen Ausdruckskanälen wie Radio und Fernsehen haben. Gemäß dem Ersten Verfassungszusatz darf die Regierung traditionelle öffentliche Foren nicht schließen, sondern ihre Nutzung in angemessener Weise einschränken.

Die Angemessenheit einer solchen Einschränkung wird im Lichte spezifischer Richtlinien bewertet, die vom Obersten Gerichtshof aufgestellt wurden. Erstens muss eine Beschränkung inhaltsneutral sein, was bedeutet, dass die Regierung nicht ganze Gruppen von Äußerungen verbieten darf, wie etwa Äußerungen über Armut, Drogenmissbrauch oder Rassenbeziehungen. Zweitens muss eine Beschränkung standpunktneutral sein, d. h. sie muss einheitlich für alle Äußerungen gelten, d. h. sie darf nicht nur diejenigen zum Schweigen bringen, die die Regierung ablehnt, oder nur diejenigen sanktionieren, die die Regierung unterstützt. Drittens darf eine Beschränkung die Meinungsäußerung nicht stärker beeinträchtigen, als es für ein wichtiges staatliches Interesse erforderlich ist. Beschränkungen, die sorgfältig darauf abzielen, die schädlichen Folgen der Rede zu kontrollieren, wie z. B. Verschmutzung, Unruhe und Unordnung, erfüllen normalerweise diese Richtlinien.

Beschränkte öffentliche Foren sind Orte, die von der Regierung für bürgerliche Diskussionen zur Verfügung gestellt werden. Das Gelände des Kapitols, Gerichtsgebäude, Staatsmessen und öffentliche Universitäten gelten im Sinne des Ersten Verfassungszusatzes als eingeschränkt öffentliche Foren. Obwohl die Regierung solche Orte unter bestimmten Umständen als Orte für öffentliche Reden ausweisen kann, hat der Oberste Gerichtshof anerkannt, dass die individuelle Meinungsäußerung nicht das einzige Ziel ist, dem begrenzte öffentliche Foren dienen. Gerichtsgebäude dienen beispielsweise in erster Linie der Rechtsprechung, auch wenn wichtige gesellschaftliche Diskussionen oft auf den Stufen des Gerichtsgebäudes geführt werden. Folglich räumt der Erste Verfassungszusatz der Regierung einen größeren Spielraum bei der Regulierung beschränkt öffentlicher Foren ein als bei traditionellen öffentlichen Foren.

Die Regierung darf nicht-öffentliche Foren mit noch größerem Spielraum regulieren. Zu den nicht-öffentlichen Foren gehören privates Eigentum und öffentliches Eigentum, das fast ausschließlich anderen Zwecken als der individuellen Meinungsäußerung dient. Flughäfen, Gefängnisse, Militärbasen und privates Wohneigentum gelten nach dem Ersten Verfassungszusatz als nicht-öffentliche Foren. Öffentliche Bürgersteige und Straßen, die an Privateigentum angrenzen, behalten jedoch normalerweise ihren Status als traditionelle öffentliche Foren (Frisby v. Schultz, 487 U.S. 474, 108 S. Ct. 2495, 101 L. Ed. 2d 420 ).

In nicht-öffentlichen Foren kann die Regierung Redebeschränkungen auferlegen, die in angemessenem Zusammenhang mit der Funktion des Forums stehen, einschließlich Beschränkungen, die bestimmte Standpunkte diskriminieren. In Perry Educ. Ass’n v. Perry Local Educators‘ Ass’n, 460 U.S. 37, 103 S. Ct. 948, 74 L. Ed. 2d 794 (1983) entschied der Oberste Gerichtshof, dass einer konkurrierenden Lehrergewerkschaft der Zugang zu den Postfächern der öffentlichen Schulen verweigert werden kann, obwohl der gewählte Gewerkschaftsvertreter von der Bildungsvereinigung Zugang erhalten hatte. Diese Beschränkung sei angesichts der Verantwortung des gewählten Vertreters für die Aushandlung von Arbeitsverträgen im Namen der Gewerkschaft angemessen, so das Gericht.

Modusbeschränkungen regeln die Art der individuellen Meinungsäußerung. Nicht jede Form der Meinungsäußerung erfordert die Verwendung des geschriebenen oder gesprochenen Wortes. Einige der eindringlichsten Eindrücke werden durch symbolische Sprache vermittelt. Symbolische Sprache kann etwas so Kompliziertes wie eine algebraische Gleichung oder etwas so Einfaches wie ein Kopfnicken umfassen. Im Rahmen des Ersten Verfassungszusatzes nimmt die symbolische Rede oft die Form des politischen Protests an. Das Verbrennen von Flaggen ist ein Beispiel für eine symbolische Äußerung, die nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs durch die Klausel über die freie Meinungsäußerung geschützt ist (Texas v. Johnson, 491 U.S. 397, 109 S. Ct. 2533, 105 L. Ed. 2d 342).

Wenn die Regierung versucht, symbolische Äußerungen zu regulieren, wägen die Gerichte die konkurrierenden Interessen ab, die von den Streitparteien geltend gemacht werden. Vorschriften, die darauf abzielen, eine symbolische Botschaft zu unterdrücken, werden von der Justiz genau geprüft, während Vorschriften, die zwingenden staatlichen Interessen dienen, die nichts mit der Äußerung von Ideen zu tun haben, einer weniger strengen gerichtlichen Prüfung unterzogen werden. In Clark v. Community for Creative Non-Violence, 468 U.S. 288, 104 S. Ct. 3065, 82 L. Ed. 2d 221 (1984), bestätigte der Oberste Gerichtshof eine Bundesverordnung, die das Schlafen in bestimmten Nationalparks verbot, trotz der Einwände von Demonstranten, die in einem Nationalpark gezeltet hatten, um die Notlage der Obdachlosen zu symbolisieren. Das Gericht stellte fest, dass die Verordnung nicht darauf abzielte, symbolische Äußerungen zu unterdrücken, da sie für alle Personen galt und nicht nur für die Demonstranten, um die es in diesem Fall ging. Das Gericht stellte auch fest, dass die Verordnung vernünftigerweise darauf abzielt, die Nationalparks zu erhalten, indem die Abnutzung, die durch Camper verursacht werden kann, minimiert wird. Schließlich betonte das Gericht, dass es den Demonstranten freisteht, ihre Mahnwache auch an anderen Orten im ganzen Land abzuhalten.

Alle Beschränkungen von TPM müssen Rednern alternative Kanäle für die Kommunikation von Ideen oder die Verbreitung von Informationen bieten. Im Gegensatz zu millionenschweren Mogulen und Unternehmensriesen kommuniziert der Durchschnittsbürger auf der Straße in der Regel nicht über die Massenmedien. Die meisten Menschen halten keine Pressekonferenzen ab, und wenn sie es täten, würden nur wenige Medienvertreter daran teilnehmen. Stattdessen erfolgt der größte Teil der Kommunikation durch die Verbreitung von Flugblättern, Handzetteln und Pamphleten, die die meisten Menschen auf billige und effiziente Weise verteilen und lesen können. Daher sind die Gerichte in der Regel empfindlich, wenn es um den Schutz dieser Kommunikationsmittel geht, und Beschränkungen der Rechte an geistigem Eigentum, die deren Verbreitung einschränken, scheitern in der Regel.

Das Internet ist jedoch schnell zu einer einfachen Alternative für die Massenverbreitung von Informationen geworden. Als solche ist es oft schwierig, TPM-Beschränkungen anzuwenden. Politiker nutzen beispielsweise Massen-E-Mails als schnelle Möglichkeit, Tausende oder sogar Millionen von Wählern zu erreichen. Diese als „politischer Spam“ bezeichnete Methode der Wahlwerbung hat sowohl Befürworter als auch Kritiker. Die Gegner behaupten, dass unerwünschte politische E-Mails eine Verletzung der Privatsphäre darstellen. Als Präzedenzfall verweisen sie auf das Urteil des Eighth Circuit in der Rechtssache Van Bergen gegen Minnesota, 59 F.3d 1541 (1995), in dem ein Gesetz des Bundesstaates Minnesota bestätigt wurde, das es Kandidaten verbietet, ein Gerät zu benutzen, das automatisch private Telefonnummern anruft und eine voraufgezeichnete politische Wahlkampfbotschaft abspielt. Nach Ansicht des Gerichts ist „das Telefonsystem ein privater Kommunikationskanal“, und das Gesetz von Minnesota schränkte zu Recht die Zeit, die Art und Weise und den Ort der Rede ein.

Die Befürworter behaupten, dass E-Mails nicht in gleichem Maße invasiv sind wie Telefonanrufe, da sie dem Empfänger die Möglichkeit geben, den Inhalt zu ignorieren, indem er die Nachricht einfach löscht. Sie weisen auch auf die Vorteile der politischen E-Mail hin. Erstens bieten politische E-Mails angesichts der hohen Kosten für die Durchführung einer Kampagne eine echte Möglichkeit zur Kostensenkung. Darüber hinaus bieten sie den Politikern eine direktere Möglichkeit, mit den Wählern in Kontakt zu treten, da die E-Mail eine Hin- und Her-Kommunikation ermöglicht. Vor allem aber betonen die Befürworter, dass sowohl die politische Debatte als auch die Kommunikation über das Internet durch den ersten Verfassungszusatz geschützt sind (Reno v. ACLU, 521 U.S. 844, 117 S. Ct. 2329, 138 L. Ed. 2d 874.

Weitere Lektüre

Blakney, Tasha. 1998. „Verfassungsrecht – Erster Verfassungszusatz – Recht auf freie Meinungsäußerung – Vorrangige Beschränkung der Meinungsäußerung und Beschränkungen von Zeit, Ort und Art und Weise“. Tennessee Law Review 65 (Sommer).

Sweet, Mark. 2003. „Political E-mail: Protected Speech or Unwelcome Spam.“ Duke Law & Technology Review (Januar 14).

Yannitte, Kate. 2002. „First Amendment-Content-Neutral Time, Place, Manner Restrictions on Free Speech-A Municipality’s Park Ordinance That Requires a Permit to Assemble More than Fifty People Is Facially Constitutional.“ Seton Hall Constitutional Law Journal 12 (Frühjahr-Sommer).

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