2005 Texas Transportgesetzbuch KAPITEL 551. BETRIEB VON FAHRRADEN, MOPEDS UND SPIELFAHRZEUGEN

VERKEHRSRECHT
KAPITEL 551. BETRIEB VON FAHRRADEN, MOPEDS UND SPIELZEUGEN
UNTERKAPITEL A. ANWENDUNG DES KAPITELS
§ 551.001. BETROFFENE PERSONEN. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Unterkapitel C gilt dieses Kapitel nur für Personen, die ein Fahrrad führen auf:(1) einer Autobahn; oder (2) einem Weg, der ausschließlich für den Betrieb von Fahrrädern vorgesehen ist. Acts 1995, 74th Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. Geändert durch Acts 2003, 78th Leg., ch. 1318, § 4, eff. Sept. 1, 2003.§ 551.002. MOPED UND ELEKTROFAHRRAD EINGESCHLOSSEN. Eine Bestimmung dieses Untertitels, die für ein Fahrrad gilt, gilt auch für:(1) ein Moped, mit Ausnahme einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für ein Moped gelten kann; und(2) ein Elektrofahrrad, mit Ausnahme einer Bestimmung, die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für ein Elektrofahrrad gelten kann.Acts 1995, 74th Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. Geändert durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 1085, § 9, eff. Sept. 2001.
Teilkapitel B. BETRIEBSREGELUNGEN
§ 551.101. RECHTE UND PFLICHTEN. (a) Eine Person, die ein Fahrrad fährt, hat die Rechte und Pflichten, die für einen Fahrzeugführer nach diesem Untertitel gelten, es sei denn:(1) eine Bestimmung dieses Kapitels ändert ein Recht oder eine Pflicht; oder (2) ein Recht oder eine Pflicht, die für einen Fahrzeugführer gilt, kann aufgrund seiner Natur nicht für eine Person gelten, die ein Fahrrad fährt.(b) Ein Elternteil eines Kindes oder ein Vormund eines Mündels darf nicht wissentlich zulassen, dass das Kind oder das Mündel gegen diesen Untertitel verstößt.Acts 1995, 74th Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 551.102. ALLGEMEINER BETRIEB. (a) Eine Person, die ein Fahrrad bedient, darf nur auf oder rittlings auf einem permanenten und regulären Sitz fahren, der am Fahrrad befestigt ist.(b) Eine Person darf ein Fahrrad nicht benutzen, um mehr Personen zu befördern, als das Fahrrad dafür ausgelegt oder ausgerüstet ist.(c) Eine Person, die ein Fahrrad bedient, darf das Fahrrad nicht benutzen, um einen Gegenstand zu befördern, der die Person daran hindert, das Fahrrad mit mindestens einer Hand am Lenker des Fahrrads zu bedienen.(d) Eine Person, die ein Fahrrad, eine Achterbahn, einen Schlitten oder ein Spielzeugfahrzeug betreibt oder Rollschuhe benutzt, darf weder die Person noch das Fahrrad, die Achterbahn, den Schlitten, das Spielzeugfahrzeug oder die Rollschuhe an einer Straßenbahn oder einem Fahrzeug auf einer Fahrbahn befestigen.Acts 1995, 74th Leg, ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. § 551.103. BETRIEB AUF DER FAHRBAHN. (a) Außer wie in Unterabschnitt (b) vorgesehen, muss eine Person, die ein Fahrrad auf einer Fahrbahn betreibt und langsamer als der übrige Verkehr auf der Fahrbahn fährt, so nahe wie möglich am rechten Rand der Fahrbahn fahren, es sei denn:(1) die Person überholt ein anderes Fahrzeug, das in die gleiche Richtung fährt; (2) die Person bereitet sich darauf vor, an einer Kreuzung oder auf eine private Straße oder Einfahrt nach links abzubiegen;(3) eine Bedingung auf oder an der Fahrbahn, einschließlich eines festen oder beweglichen Objekts, eines geparkten oder fahrenden Fahrzeugs, eines Fußgängers, eines Tieres oder einer Gefahrenstelle auf der Oberfläche hindert die Person daran, sicher neben dem rechten Bordstein oder Rand der Fahrbahn zu fahren; oder(4) die Person fährt ein Fahrrad auf einer Außenspur, die: (A) weniger als 14 Fuß breit ist und keine ausgewiesene Fahrradspur neben dieser Spur hat; oder(B) zu schmal ist, damit ein Fahrrad und ein Kraftfahrzeug sicher nebeneinander fahren können.(b) Eine Person, die ein Fahrrad auf einer Einbahnstraße mit zwei oder mehr markierten Fahrspuren betreibt, darf so nah wie möglich am linken Bordstein oder Fahrbahnrand fahren.(c) Personen, die Fahrräder auf einer Fahrbahn betreiben, dürfen zwei nebeneinander fahren. Personen, die in Zweierreihen auf einer Fahrbahn mit Fahrspuren fahren, müssen auf einer einzigen Fahrspur fahren. Personen, die hintereinander fahren, dürfen den normalen und angemessenen Verkehrsfluss auf der Fahrbahn nicht behindern. Es dürfen nicht mehr als zwei Personen nebeneinander fahren, es sei denn, sie fahren auf einem Teil der Fahrbahn, der für den ausschließlichen Betrieb von Fahrrädern vorgesehen ist.(d) Aufgehoben durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 1085, § 13, eff. Sept. 1, 2001.Acts 1995, 74th Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. Geändert durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 1085, § 10, 13, wirksam. Sept. 1, 2001.§ 551.104. SICHERHEITSAUSRÜSTUNG. (a) Eine Person darf ein Fahrrad nicht betreiben, es sei denn, das Fahrrad ist mit einer Bremse ausgestattet, die ein gebremstes Rad auf trockenem, ebenem, sauberem Bürgersteig zum Schleudern bringen kann.(b) Eine Person darf ein Fahrrad nachts nicht betreiben, es sei denn, das Fahrrad ist ausgestattet mit:(1) einer Lampe an der Vorderseite des Fahrrads, die ein weißes Licht abgibt, das aus einer Entfernung von mindestens 500 Fuß vor dem Fahrrad sichtbar ist; und(2) am Heck des Fahrrads: (A) einen roten Reflektor, der: (i) eines vom Ministerium genehmigten Typs und (ii) direkt vor dem rechtmäßigen oberen Lichtkegel von Kraftfahrzeugscheinwerfern aus allen Entfernungen von 50 bis 300 Fuß hinter dem Fahrrad sichtbar ist; oder(B) eine Lampe, die ein rotes Licht abgibt, das aus einer Entfernung von 500 Fuß hinter dem Fahrrad sichtbar ist.Acts 1995, 74th Leg., ch. 165, § 1, eff. Sept. 1, 1995. Geändert durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 1085, § 11, eff. Sept. 1, 2001.§ 551.105. WETTRENNEN. (a) In diesem Abschnitt bedeutet "Fahrrad" ein nicht motorisiertes Fahrzeug, das durch menschliche Kraft angetrieben wird.(b) Eine Trägerorganisation darf ein Fahrradwettrennen auf einer öffentlichen Straße nur mit Genehmigung der zuständigen örtlichen Strafverfolgungsbehörden veranstalten.(c) Die örtlichen Strafverfolgungsbehörden und die Trägerorganisation können sich auf Sicherheitsvorschriften einigen, die die Bewegung von Fahrrädern während eines Wettrennens oder während des Trainings für ein Wettrennen regeln, einschließlich der Erlaubnis für Fahrradfahrer, nebeneinander zu fahren.Acts 1995, 74th Leg. Sept. 1, 1995. § 551.106. REGULIERUNG VON ELEKTROFAHRRÄDERN. (a) Das Ministerium oder eine örtliche Behörde darf die Benutzung eines Elektrofahrrads auf einer Autobahn, die hauptsächlich von Kraftfahrzeugen benutzt wird, nicht verbieten. Das Ministerium oder eine örtliche Behörde kann die Benutzung eines Elektrofahrrads auf einer hauptsächlich von Fußgängern genutzten Autobahn verbieten.(b) Das Ministerium stellt Regeln für die Verwaltung dieses Abschnitts auf. hinzugefügt durch Acts 2001, 77th Leg., ch. 1085, § 12, eff. Sept. 1, 2001.
UNTERKAPITEL C. ELEKTRISCHE PERSÖNLICHE HILFSMOBILITÄTSGERÄTE
§ 551.201. DEFINITION. In diesem Unterkapitel bezeichnet der Begriff "elektrische Mobilitätshilfe" ein Gerät mit zwei Rädern ohne Tandem, das für den Transport einer Person ausgelegt ist und das:(1) selbstbalancierend ist und (2) von einem elektrischen Antriebssystem mit einer durchschnittlichen Leistung von 750 Watt oder einer Pferdestärke angetrieben wird. Sept. 1, 2003. § 551.202. BETRIEB AUF DER FAHRBAHN. (a) Eine Person darf ein elektrisches Mobilitätshilfsmittel auf einer Wohnstraße, einer Fahrbahn oder einer öffentlichen Straße mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung von höchstens 30 Meilen pro Stunde nur betreiben:(1) beim direkten Überqueren einer Straße auf einem markierten oder nicht markierten Zebrastreifen;(2) wenn kein Bürgersteig vorhanden ist; oder (3) wenn dies von einer Verkehrsüberwachungseinrichtung oder einem Vollzugsbeamten angeordnet wird.(b) Eine Person darf ein elektrisches Mobilitätshilfsmittel auf einem Weg betreiben, der ausschließlich für den Betrieb von Fahrrädern vorgesehen ist.(c) Jede Person, die eine elektrische Mobilitätshilfe auf einer Wohnstraße, Fahrbahn oder öffentlichen Straße betreibt, muss so nah wie möglich am rechten Fahrbahnrand fahren.(d) Sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht, gelten die Bestimmungen dieses Titels, die für den Betrieb von Fahrrädern gelten, auch für den Betrieb von elektrischen Mobilitätshilfen.Added by Acts 2003, 78th Leg, ch. 1318, § 5, eff. Sept. 1, 2003. § 551.203. SEITENGÄNGE. Eine Person darf ein elektrisches persönliches Mobilitätshilfsmittel auf einem Bürgersteig benutzen.Hinzugefügt durch Acts 2003, 78th Leg., ch. 1318, § 5, eff. Sept. 1, 2003.
UNTERKAPITEL D. ELEKTROFAHRZEUGE IN DER NACHBARSCHAFT
§ 551.301. DEFINITIONEN.
Text des Abschnitts geändert durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 281, § 2.86
In diesem Unterkapitel: (1) "Neighborhood electric vehicle" bedeutet ein Fahrzeug, das dem Federal Motor Vehicle Safety Standard 500 (49 C.F.R. Section 571.500) unterliegt.(2) "Motor assisted scooter": (A) bedeutet ein selbstfahrendes Gerät mit: (i) mindestens zwei Rädern, die während des Betriebs den Boden berühren; (ii) einem Bremssystem, das in der Lage ist, das Gerät unter typischen Betriebsbedingungen anzuhalten;(iii) einem Gas- oder Elektromotor mit höchstens 40 Kubikzentimetern; (iv) einem Deck, das so konstruiert ist, dass eine Person stehen oder sitzen kann, während sie das Gerät bedient; und(v) der Fähigkeit, allein durch menschliche Kraft angetrieben zu werden; und (B) schließt kein Pocketbike oder Minimotorrad ein. (3) "Taschenfahrrad oder Minimotorrad" bedeutet ein selbstfahrendes Fahrzeug, das mit einem Elektromotor oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von weniger als 50 Kubikzentimetern ausgestattet ist, das so konstruiert ist, dass es sich selbst mit nicht mehr als zwei Rädern in Kontakt mit dem Boden antreibt, das einen Sitz oder Sattel für die Benutzung durch den Fahrer hat, das nicht für die Benutzung auf einer Landstraße konstruiert ist und das nicht für eine Zulassungsbescheinigung nach Kapitel 501 in Frage kommt. Der Begriff umfasst nicht:(A) ein Moped oder Motorrad;(B) ein elektrisches Fahrrad oder motorgetriebenes Fahrrad, wie in Abschnitt 541.201 definiert;(C) ein motorisiertes Mobilitätsgerät, wie in Abschnitt 542.009 definiert;(D) ein elektrisches persönliches Mobilitätshilfsgerät, wie in Abschnitt 551.201 definiert; oder(E) ein elektrisches Nachbarschaftsfahrzeug. Hinzugefügt durch Acts 2003, 78th Leg., ch. 1320, § 7, eff. Sept. 1, 2003; Acts 2003, 78th Leg., ch. 1325, § 19.07, eff. Sept. 1, 2003. Geändert durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 281, § 2.86, wirksam. Für den Wortlaut des Abschnitts in der durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 1242, § 2 geänderten Fassung siehe § 551.301, post.§ 551.301. DEFINITION.
Text des Abschnitts in der durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 1242, § 2 geänderten Fassung
In diesem Unterkapitel bedeutet "Nachbarschaftselektrofahrzeug" ein Fahrzeug, das dem Federal Motor Vehicle Safety Standard 500 (49 C.F.R. Section 571.500) unterliegt.Added by Acts 2003, 78th Leg., ch. 1320, § 7, eff. Sept. 1, 2003; Acts 2003, 78th Leg., ch. 1325, § 19.07, eff. Sept. 1, 2003. Geändert durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 1242, § 2, wirksam. Für den Wortlaut des Abschnitts in der durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 281, § 2.86 geänderten Fassung siehe § 551.301, ante.§ 551.302. REGISTRIERUNG. Das texanische Verkehrsministerium kann Regeln für die Registrierung und die Ausgabe von Nummernschildern für Elektrofahrzeuge in der Nachbarschaft erlassen.hinzugefügt durch Acts 2003, 78th Leg. Sept. 1, 2003. § 551.303. BETRIEB AUF FAHRBAHNEN. (a) Ein Nachbarschafts-Elektrofahrzeug darf nur auf einer Straße oder Autobahn betrieben werden, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 35 Meilen pro Stunde oder weniger vorgeschrieben ist. Ein Nachbarschafts-Elektrofahrzeug darf eine Straße oder einen Highway an einer Kreuzung überqueren, an der die Straße oder der Highway eine Geschwindigkeitsbegrenzung von mehr als 35 Meilen pro Stunde hat.(b) Ein Landkreis oder eine Gemeinde kann den Betrieb eines Nachbarschafts-Elektrofahrzeugs auf einer Straße oder einem Highway verbieten, wenn das leitende Organ des Landkreises oder der Gemeinde feststellt, dass das Verbot im Interesse der Sicherheit notwendig ist.(c) Das texanische Verkehrsministerium kann den Betrieb eines Nachbarschafts-Elektrofahrzeugs auf einem Highway verbieten, wenn diese Abteilung feststellt, dass das Verbot im Interesse der Sicherheit notwendig ist. hinzugefügt durch Acts 2003, 78th Leg, ch. 1320, § 7, eff. Sept. 1, 2003. § 551.304. ANWENDUNG DES UNTERKAPITELS AUF POCKET BIKE ODER MINIMOTORRAD. Dieses Unterkapitel darf nicht so ausgelegt werden, dass es den Betrieb eines Pocketbikes oder Minimotorrads auf einer(1) Autobahn, Straße oder einem Weg, (2) einem für den ausschließlichen Betrieb von Fahrrädern vorgesehenen Weg oder (3) einem Bürgersteig erlaubt. Hinzugefügt durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 281, § 2.87, eff. June 14, 2005.
UNTERKAPITEL E. MOTORUNTERSTÜTZTE SCOOTERS
§ 551.351. DEFINITION. In diesem Unterkapitel bedeutet "motorunterstützter Roller" ein selbstfahrendes Gerät mit:(1) mindestens zwei Rädern, die während des Betriebs den Boden berühren;(2) einem Bremssystem, das in der Lage ist, das Gerät unter typischen Betriebsbedingungen anzuhalten;(3) einem Gas- oder Elektromotor, der 40 Kubikzentimeter nicht überschreitet;(4) einem Deck, das so gestaltet ist, dass eine Person stehen oder sitzen kann, während sie das Gerät bedient; und(5) der Fähigkeit, allein durch menschliche Kraft angetrieben zu werden. Hinzugefügt durch Acts 2005, 79th Leg., ch. 1242, § 3, eff. June 18, 2005. § 551.352. BETRIEB AUF FAHRBAHNEN ODER GEHWEGEN. (a) Ein motorunterstützter Scooter darf nur auf einer Straße oder Autobahn betrieben werden, für die eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 35 Meilen pro Stunde oder weniger vorgeschrieben ist. Der motorunterstützte Roller kann eine Straße oder Straße an einer Kreuzung überqueren, wo die Straße oder Straße eine ausgeschriebene Geschwindigkeitsbeschränkung von mehr als 35 Meilen pro Stunde hat.(b) Ein Landkreis oder eine Gemeinde kann den Betrieb eines motorunterstützten Rollers auf einer Straße, Autobahn oder einem Bürgersteig verbieten, wenn das leitende Organ des Landkreises oder der Gemeinde bestimmt, dass das Verbot im Interesse der Sicherheit notwendig ist.(c) Die Abteilung kann den Betrieb eines motorunterstützten Rollers auf einer Autobahn verbieten, wenn sie feststellt, dass das Verbot im Interesse der Sicherheit notwendig ist.(d) Eine Person kann einen motorunterstützten Roller auf einem Weg betreiben, der für den ausschließlichen Betrieb von Fahrrädern oder auf einem Gehweg vorgesehen ist. Sofern dieser Abschnitt nichts anderes vorsieht, gilt eine Bestimmung dieses Titels, die für den Betrieb eines Fahrrads gilt, auch für den Betrieb eines motorunterstützten Rollers.(e) Eine Bestimmung dieses Titels, die für ein Kraftfahrzeug gilt, gilt nicht für einen motorunterstützten Roller.Added by Acts 2005, 79th Leg. June 18, 2005.

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